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Unsere Satzung

Die Satzung

§ 1 Name, Sitz


Der Verein führt den Namen „ Interessengemeinschaft der Klövensteen-Reiter e.V.“ Der Verein ist beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister eingetragen; dort hat er auch seinen Sitz.


 

§2 Zweck des Vereins


Der Verein hat die Aufgabe, den Pferdesport zu fördern, insbesondere die Freizeitreiterei in Wald und Flur im Westen Hamburgs. Zum Pferdesport in diesem Sinne gehört auch das Fahren mit Pferdegespannen. Der Verein hat insbesondere dafür zu sorgen, dass jedermann die Möglichkeit des Ausreitens in Wald und Feld erhalten bleibt. Der Verein hat dafür zu sorgen, dass das Reitwegenetz im Westen Hamburgs sowohl auf Hamburger als auch auf Schleswig-Holsteiner Gebiet mindestens in seinem bisherigen Umfang erhalten, gepflegt und ggfs. ausgebaut wird.
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, auch dürfen die eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder nicht gefördert werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten insbesondere bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

​​§3 Mitgliedschaft


Der Verein hat
a) Gruppenmitglieder
b) Einzelmitglieder
c) ggfs. Ehrenmitglieder
Der Verein versteht sich in erster Linie als Zusammenschluss der Reitvereine und Reitställe im Westen Hamburgs, unbeschadet der Frage, ob der Stall oder Verein seinen Sitz auf Hamburger oder Schleswig-Holsteiner Gebiet hat. Deswegen ist anzustreben, dass nach Möglichkeit die Reitervereine und Reitställe im Westen Hamburgs eine Gruppenmitgliedschaft im Verein erwerben. Unbeschadet dessen, kann jeder unbescholtenen Bürger Einzelmitglied des Vereins werden, der durch seine Mitgliedschaft die Vereinszwecke fördern möchte. Reiterliche Fähigkeiten und/oder der Besitz eines eigenen Pferdes sind für den Erwerb einer Einzelmitgliedschaft im Verein nicht erforderlich
Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich; die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann Dritten nicht überlassen werden. Hingegen kann sich ein Mitglied in der Hauptversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vertretung durch Nichtmitglieder ist nicht statthaft. Ställe und Vereine üben ihre Mitgliedschaft durch den Stallbesitzer oder seinen Vertreter bzw. durch die Vorstandsmitglieder aus.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Grundsätzlich kann jeder Stall/ jeder Verein/ jede unbescholtene Person Mitglied werden. Der Vorstand soll Mitgliedsanträge nur ablehnen, wenn bei dem Bewerber begründete Zweifel darüber bestehen, ob dieser sich loyal in die Mitgliedschaft des Vereins einfügt und insbesondere gewillt ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Der Vorstand soll Aufnahmeanträge davon abhängig machen, dass sich der Stall/ Verein oder auch das Einzelmitglied verpflichten, beim Reiten und Wald und Feld das vom Verein eingeführte einheitliche und nachprüfbare Kennzeichen zu tragen.





​​§5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Einzelmitgliedes
b) b) durch Auflösung des Vereins bei einer Gruppenmitgliedschaft
c) c) bei Ställen mit der Aufgabe der Pferdeeinstellung
Tritt eines der vorgenannten Ereignisse im Laufe eines Geschäftsjahres ein, sind die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.


Die Mitgliedschaft endet ferner durch Austrittserklärung. Diese muss bis spätestens 30. September eines jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins nachweislich zugegangen sein.


Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss der möglich ist,
a) wenn ein Verein durch seinen Vorstand, einen Stallbesitzer oder ein
Einzelmitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt,
insbesondere sich weigert, für das Tragen der Kennzeichen bei Ausritten in Wald und Feld einzutreten.
b) Wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist und zuvor mindestens zweimal schriftlich, davon einmal unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit, gemahnt worden ist.


Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Dem Mitglied muss zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich in einer Sitzung des Vorstandes zu den ihm gegenüber geäußerten Vorwürfen zu rechtfertigen. Erscheint das Mitglied zu dieser Vorstandssitzung nicht, ist die Entscheidung auch ohne das Mitglied möglich. Für die Einladung gelten die Bestimmungen für die Einladung zur Hauptversammlung sinngemäß. Der Ausschluss des Mitgliedes tritt 14 Tage nach dem Vorstandsbeschluss in Kraft und muss dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Das ausgeschlossen Mitglied bleibt verpflichtet, den vollen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten, in welchem der Ausschluss in Kraft tritt.





§6 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen und nichts zu unternehmen, was den Interessen des Vereins schaden könnte. Gruppenmitglieder sind gehalten, die Reiter und Fahrer, die bei ihm Mitglied sind bzw. Pferde eingestellt haben, auf die strikte Einhaltung der Reitwege und das Führen der gelben Kennzeichen der FN oder des nach § 4 vom Verein eingeführten Kennzeichens zu verpflichten. Dasselbe gilt sinngemäß für
Einzelmitglieder.

b) Alle Bedingungen der Satzung zu erfüllen und die Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Satzung zu akzeptieren und zu befolgen.
c) Die jeweils beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten.





​​§7 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Verein ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt unbeschadet der Eintragung des Vereins mit der Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder und endet am 31. Dezember 1991.


§8 Beiträge


Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für das jeweils laufende Kalenderjahr beschlossen. Die Beiträge gelten für folgende Kalenderjahre fort, solange kein abweichender Beschluss der Mitgliederversammlung getroffen wird. Entscheidungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen einmalige Aufnahmegebühren erhoben werden. 

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind Bringschulden Über Beitragserhöhungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Vorstand die Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung abgesandt hat.





​§9 Vorstand

§10 Mitgliederversammlung


Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Einladungen zur Mitgliederversammlung durch einfachen Brief zur Post and die jeweils zuletzt bekannte Adresse des einzelnen Mitgliedes aufgegeben worden sind.


Über weitere Mitgliederversammlungen beschließt der Vorstand nach Bedarf. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller im Laufe eines Geschäftsjahres vorhandenen Stimmen ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe des Verlangens eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
in welche die wesentliche Ergebnisse der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Gesamtvorstand gegenzuzeichnen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung dieser zur Genehmigung vorzulesen.
Jedes Einzelmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Noch nicht volljährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung mit Vollendung des 14. Lebensjahres Stimmrecht. Das Stimmrecht der Gruppenmitglieder richtet sich im jeweils laufenden Geschäftsjahr nach der Anzahl der Pferde, die zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres bei ihnen eingestellt sind. Gruppenmitglieder sind zu diesem Zwecke verpflichtet, dem Vorstand jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres die Anzahl der Pferde mitzuteilen, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres bei ihnen eingestellt sind. Dabei sollen die Gruppenmitglieder zugleich angeben, in welchem Umfang für die bei ihnen eingestellten Pferde die von der FN herausgegebenen gelben Kennzeichen ausgegeben wurden.

Je Pferd, das am 1. Januar des jeweiligen Jahres bei einem Gruppenmitglied eingestellt ist, gewährt dem jeweiligen Gruppenmitglied eine Stimme. Solange ein Gruppenmitglied dem Vorstand die zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres bei ihm eingestellten Pferde nicht gemeldet hat, hat das Gruppenmitglied nur eine Stimme.


Der Vorstand ist verpflichtet, die Meldung der Gruppenmitglieder über die bei ihnen eingestellten Pferde streng vertraulich zu behandeln und sie Ungefugten, insbesondere Vertretern von Behörden, nicht zugänglich zu machen. Auskünfte über die Gesamtzahl der bei Gruppenmitgliedern eingestellten Pferde dürfen zu
satzungsgemäßen Zwecken erteilt werden. Der Wechsel im Pferdebestand bei Gruppenmitgliedern im Laufe eines Geschäftsjahres hat auf das Stimmrecht des Gruppenmitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres keinen Einfluss Gruppenmitglieder, die sich mindestens zweimal geweigert haben, dem Vorstand die Anzahl der bei ihnen jeweils am 1. Januar eines Geschäftsjahres eingestellten Pferde fristgemäß zu nennen, können mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Zusammen mit dem Vorstand hat die Mitgliederversammlung zwei Revisoren zu wählen, welche die Kassenführung des Vorstande zu prüfen und zu überwachen haben. Die Revisoren werden auf drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung ihres Amtes nicht zulässig. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie können jederzeit Einsichtnahme in all Schriften und Bücher des Vereins verlangen und haben der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die Kassenführung des Vorstandes Bericht zu erstatten und der Versammlung einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.





​​§ 11 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen dürfen beschlossen werden, wenn in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung die Mitglieder auf Anträge zu Satzungsänderungen hingewiesen worden sind. Anträge auf Satzungsänderungen au dem Kreise der Mitglieder müssen auf einer laufenden Mitgliederversammlung nur dann gehandelt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind.


§12 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht bereits gesetzliche Auflösungsgründe zum Tragen kommen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Landesverband der Reitund Fahrvereine in Schleswig- Holstein in Bad Segeberg bzw. an den Landesverband der Reit- Und Fahrvereine Hamburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

​Diese Satzung ist beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 28.11.1990

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