der Interessengemeinschaft
der Klövensteen-Reiter e.V.
 
  § 1 Name, Sitz
  §2 Zweck des Vereins
  §3 Mitgliedschaft
  §4 Erwerb der Mitgliedschaft
  §5 Beendigung der Mitgliedschaft
  §6 Pflichten der Mitglieder
  §7 Geschäftsjahr
  §8 Beiträge
  §9 Vorstand
  §10 Mitgliederversammlung
  § 11 Satzungsänderungen
  §12 Auflösung des Vereins
 
 
 
§ 1
Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „ Interessengemeinschaft der Klövensteen-Reiter e.V.“
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister eingetragen; dort hat er auch seinen Sitz
 
§2
Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat die Aufgabe, den Pferdesport zu fördern, insbesondere die
    Freizeitreiterei in Wald und Flur im Westen Hamburgs. Zum Pferdesport in diesem
    Sinne gehört auch das Fahren mit Pferdegespannen. Der Verein hat insbesondere
    dafür zu sorgen, dass jedermann die Möglichkeit des Ausreitens in Wald und Feld
    erhalten bleibt. Der Verein hat dafür zu sorgen, dass das Reitwegenetz im Westen
    Hamburgs sowohl auf Hamburger als auch auf Schleswig-Holsteiner Gebiet
    mindestens in seinem bisherigen Umfang erhalten, gepflegt und ggfs. ausgebaut
    wird.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne
    des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
    selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, auch
    dürfen die eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder nicht gefördert werden. Die
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten insbesondere bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
    Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3
Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat
    a) Gruppenmitglieder
    b) B)Einzelmitglieder
    c) C) ggfs. Ehrenmitglieder
  2. Der Verein versteht sich in erster Linie als Zusammenschluss der Reitvereine und
    Reitställe im Westen Hamburgs, unbeschadet der Frage, ob der Stall oder Verein
    seinen Sitz auf Hamburger oder Schleswig-Holsteiner Gebiet hat. Deswegen ist
    anzustreben, dass nach Möglichkeit die Reitervereine und Reitställe im Westen
    Hamburgs eine Gruppenmitgliedschaft im Verein erwerben.
    Unbeschadet dessen, kann jeder unbescholtenen Bürger Einzelmitglied des Vereins
    werden, der durch seine Mitgliedschaft die Vereinszwecke fördern möchte.
    Reiterliche Fähigkeiten und/oder der Besitz eines eigenen Pferdes sind für den
    Erwerb einer Einzelmitgliedschaft im Verein nicht erforderlich
  3. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf
    Vorschlag des Vorstandes ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich; die Ausübung
    der Mitgliedschaftsrechte kann Dritten nicht überlassen werden. Hingegen kann sich
    ein Mitglied in der Hauptversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht
    ausgestattetes anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vertretung durch
    Nichtmitglieder ist nicht statthaft. Ställe und Vereine üben ihre Mitgliedschaft durch
    den Stallbesitzer oder seinen Vertreter bzw. durch die Vorstandsmitglieder aus.
 
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben, der mit
    einfacher Mehrheit entscheidet. Grundsätzlich kann jeder Stall/ jeder Verein/ jede
    unbescholtene Person Mitglied werden. Der Vorstand soll Mitgliedsanträge nur
    ablehnen, wenn bei dem Bewerber begründete Zweifel darüber bestehen, ob dieser
    sich loyal in die Mitgliedschaft des Vereins einfügt und insbesondere gewillt ist, die
    Zwecke des Vereins zu fördern. Der Vorstand soll Aufnahmeanträge davon abhängig
    machen, dass sich der Stall/ Verein oder auch das Einzelmitglied verpflichten, beim
    Reiten und Wald und Feld das vom Verein eingeführte einheitliche und nachprüfbare
    Kennzeichen zu tragen.
 
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod des Einzelmitgliedes
    b) b) durch Auflösung des Vereins bei einer Gruppenmitgliedschaft
    c) c) bei Ställen mit der Aufgabe der Pferdeeinstellung
    Tritt eines der vorgenannten Ereignisse im Laufe eines Geschäftsjahres ein, sind die
    Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Austrittserklärung. Diese muss bis spätestens
    30. September eines jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins
    nachweislich zugegangen sein.
  3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss der möglich ist,
    a) wenn ein Verein durch seinen Vorstand, einen Stallbesitzer oder ein
    Einzelmitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt,
    insbesondere sich weigert, für das Tragen der Kennzeichen bei Ausritten in
    Wald und Feld einzutreten.
    b) Wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als drei Monate im
    Rückstand ist und zuvor mindestens zweimal schriftlich, davon einmal unter
    Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit, gemahnt worden ist.
    Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit
    von 2/3 seiner Mitglieder. Dem Mitglied muss zuvor Gelegenheit gegeben werden,
    sich mündlich in einer Sitzung des Vorstandes zu den ihm gegenüber geäußerten
    Vorwürfen zu rechtfertigen. Erscheint das Mitglied zu dieser Vorstandssitzung nicht,
    ist die Entscheidung auch ohne das Mitglied möglich. Für die Einladung gelten die
    Bestimmungen für die Einladung zur Hauptversammlung sinngemäß. Der Ausschluss
    des Mitgliedes tritt 14 Tage nach dem Vorstandsbeschluss in Kraft und muss dem
    Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Das
    ausgeschlossen Mitglied bleibt verpflichtet, den vollen Mitgliedsbeitrag für das
    laufende Geschäftsjahr zu entrichten, in welchem der Ausschluss in Kraft tritt.
 
§6
Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen und
    nichts zu unternehmen, was den Interessen des Vereins schaden könnte.
    Gruppenmitglieder sind gehalten, die Reiter und Fahrer, die bei ihm Mitglied sind
    bzw. Pferde eingestellt haben, auf die strikte Einhaltung der Reitwege und das
    Führen der gelben Kennzeichen der FN oder des nach § 4 vom Verein
    eingeführten Kennzeichens zu verpflichten. Dasselbe gilt sinngemäß für
    Einzelmitglieder.
    b) Alle Bedingungen der Satzung zu erfüllen und die Entscheidungen des
    Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Satzung zu
    akzeptieren und zu befolgen.
    c) Die jeweils beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten.
 
§7
Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr des Verein ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt
    unbeschadet der Eintragung des Vereins mit der Unterzeichnung der Satzung durch
    die Gründungsmitglieder und endet am 31. Dezember 1991.
 
§8
Beiträge
  1. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
    für das jeweils laufende Kalenderjahr beschlossen. Die Beiträge gelten für folgende
    Kalenderjahre fort, solange kein abweichender Beschluss der Mitgliederversammlung
    getroffen wird. Entscheidungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der
    Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass neben den laufenden
    Mitgliedsbeiträgen einmalige Aufnahmegebühren erhoben werden.
  3. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind Bringschulden
  4. Über Beitragserhöhungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn
    hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
    Vorstand die Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor dem
    Tage der Mitgliederversammlung abgesandt hat.
 
§9
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die gem. § 26 BGB Organ des Vereins
    sind. Hierzu gehören der erste Vorsitzende sowie zwei stellvertretende Vorsitzende
    und der Schatzmeister.
    Der Vorstand kann daneben der Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung
    vorschlagen, bis zu der weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf zu bestellen, deren
    Aufgaben der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung beschließt
  2. Ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand sich um zwei
    Mitglieder ergänzen, die nicht aus dem Kreise der Mitglieder stammen. Diese
    zusätzlichen Vorstandsmitglieder haben nur beratende Funktion. Ihre Bestellung
    muss den Zwecken des Verein förderlich sein. Solche beratenden
    Vorstandsmitglieder können insbesondere für den Reibetrieb im Westen Hamburgs
    zuständige Behördenvertreter sein.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitglieder vertreten, die Organe im Sinne des § 26 BGB
    sind. Jeweils zwei Vortandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die
    Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einem Vorstandsmitglied
    Alleinvertetungsbefugnis erteilen. Alle zur Vertretung des Vereins berufenen
    Vorstandsmitglieder können einstimmig ebenfalls ein Vorstandsmitglied generell oder
    für einzelne Aufgaben Alleinvertretungsbefugnis übertragen
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit insgesamt ehrenamtlich aus. Er wird auf die Dauer
    von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt,
    solange nicht die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
  5. Tritt ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zurück oder fällt es aus sonstigem
    Grunde (z. B. durch Tod) aus, so ist innerhalb von zwei Monaten eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für die restlichen
    Amtszeit des Vorstande eine Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
    stattzufinden hat.
  6. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist
    berechtigt eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand gibt sich im übrigen
    seine Geschäftsordnung selbst.
 
§10
Mitgliederversammlung
  1. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand
    jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder spätestens
    drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
    Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Einladungen zur Mitgliederversammlung
    durch einfachen Brief zur Post and die jeweils zuletzt bekannte Adresse des
    einzelnen Mitgliedes aufgegeben worden sind.
  2. Über weitere Mitgliederversammlungen beschließt der Vorstand nach Bedarf. Auf
    schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller im Laufe eines Geschäftsjahres
    vorhandenen Stimmen ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen seit
    Bekanntgabe des Verlangens eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einzuberufen.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die
    wesentliche Ergebnisse der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten
    sind. Die Niederschrift ist vom Gesamtvorstand gegenzuzeichnen und auf der
    nächstfolgenden Mitgliederversammlung dieser zur Genehmigung vorzulesen.
  4. Jedes Einzelmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Noch nicht
    volljährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung mit Vollendung des 14.
    Lebensjahres Stimmrecht. Das Stimmrecht der Gruppenmitglieder richtet sich im
    jeweils laufenden Geschäftsjahr nach der Anzahl der Pferde, die zum 1. Januar des
    laufenden Geschäftsjahres bei ihnen eingestellt sind. Gruppenmitglieder sind zu
    diesem Zwecke verpflichtet, dem Vorstand jährlich bis zum 31. Januar eines jeden
    Geschäftsjahres die Anzahl der Pferde mitzuteilen, die am 1. Januar des laufenden
    Geschäftsjahres bei ihnen eingestellt sind. Dabei sollen die Gruppenmitglieder
    zugleich angeben, in welchem Umfang für die bei ihnen eingestellten Pferde die von
    der FN herausgegebenen gelben Kennzeichen ausgegeben wurden. Je Pferd, das
    am 1. Januar des jeweiligen Jahres bei einem Gruppenmitglied eingestellt ist,
    gewährt dem jeweiligen Gruppenmitglied eine Stimme. Solange ein Gruppenmitglied
    dem Vorstand die zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres bei ihm eingestellten
    Pferde nicht gemeldet hat, hat das Gruppenmitglied nur eine Stimme.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, die Meldung der Gruppenmitglieder über die bei ihnen
    eingestellten Pferde streng vertraulich zu behandeln und sie Ungefugten,
    insbesondere Vertretern von Behörden, nicht zugänglich zu machen. Auskünfte über
    die Gesamtzahl der bei Gruppenmitgliedern eingestellten Pferde dürfen zu
    satzungsgemäßen Zwecken erteilt werden. Der Wechsel im Pferdebestand bei
    Gruppenmitgliedern im Laufe eines Geschäftsjahres hat auf das Stimmrecht des
    Gruppenmitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres keinen Einfluss
  6. Gruppenmitglieder, die sich mindestens zweimal geweigert haben, dem Vorstand die
    Anzahl der bei ihnen jeweils am 1. Januar eines Geschäftsjahres eingestellten Pferde
    fristgemäß zu nennen, können mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung
    aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  7. Zusammen mit dem Vorstand hat die Mitgliederversammlung zwei Revisoren zu
    wählen, welche die Kassenführung des Vorstande zu prüfen und zu überwachen
    haben. Die Revisoren werden auf drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist vor Ablauf
    von drei Jahren nach Beendigung ihres Amtes nicht zulässig. Die Revisoren dürfen
    nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie können jederzeit Einsichtnahme in all
    Schriften und Bücher des Vereins verlangen und haben der Mitgliederversammlung
    einmal jährlich über die Kassenführung des Vorstandes Bericht zu erstatten und der
    Versammlung einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.
 
§ 11
Satzungsänderungen
  1. Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
    Mehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen dürfen beschlossen
    werden, wenn in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung die
    Mitglieder auf Anträge zu Satzungsänderungen hingewiesen worden sind. Anträge
    auf Satzungsänderungen au dem Kreise der Mitglieder müssen auf einer laufenden
    Mitgliederversammlung nur dann gehandelt werden, wenn sie dem Vorstand
    mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht
    worden sind.
 
§12
Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
    Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht bereits
    gesetzliche Auflösungsgründe zum Tragen kommen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Landesverband der Reitund
    Fahrvereine in Schleswig- Holstein in Bad Segeberg bzw. an den Landesverband
    der Reit- Und Fahrvereine Hamburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
 
Diese Satzung ist beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 28.11.1990
 
 

 
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