
der Interessengemeinschaft
der Klövensteen-Reiter e.V. |
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§ 1
Name, Sitz |
- Der Verein führt den Namen „ Interessengemeinschaft der Klövensteen-Reiter e.V.“
- Der Verein ist beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister eingetragen; dort hat er auch seinen Sitz
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§2
Zweck des Vereins |
- Der Verein hat die Aufgabe, den Pferdesport zu fördern, insbesondere die
Freizeitreiterei in Wald und Flur im Westen Hamburgs. Zum Pferdesport in diesem
Sinne gehört auch das Fahren mit Pferdegespannen. Der Verein hat insbesondere
dafür zu sorgen, dass jedermann die Möglichkeit des Ausreitens in Wald und Feld
erhalten bleibt. Der Verein hat dafür zu sorgen, dass das Reitwegenetz im Westen
Hamburgs sowohl auf Hamburger als auch auf Schleswig-Holsteiner Gebiet
mindestens in seinem bisherigen Umfang erhalten, gepflegt und ggfs. ausgebaut
wird.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, auch
dürfen die eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder nicht gefördert werden. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten insbesondere bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§3
Mitgliedschaft |
- Der Verein hat
a) Gruppenmitglieder
b) B)Einzelmitglieder
c) C) ggfs. Ehrenmitglieder
- Der Verein versteht sich in erster Linie als Zusammenschluss der Reitvereine und
Reitställe im Westen Hamburgs, unbeschadet der Frage, ob der Stall oder Verein
seinen Sitz auf Hamburger oder Schleswig-Holsteiner Gebiet hat. Deswegen ist
anzustreben, dass nach Möglichkeit die Reitervereine und Reitställe im Westen
Hamburgs eine Gruppenmitgliedschaft im Verein erwerben.
Unbeschadet dessen, kann jeder unbescholtenen Bürger Einzelmitglied des Vereins
werden, der durch seine Mitgliedschaft die Vereinszwecke fördern möchte.
Reiterliche Fähigkeiten und/oder der Besitz eines eigenen Pferdes sind für den
Erwerb einer Einzelmitgliedschaft im Verein nicht erforderlich
- Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf
Vorschlag des Vorstandes ernannt.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich; die Ausübung
der Mitgliedschaftsrechte kann Dritten nicht überlassen werden. Hingegen kann sich
ein Mitglied in der Hauptversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht
ausgestattetes anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vertretung durch
Nichtmitglieder ist nicht statthaft. Ställe und Vereine üben ihre Mitgliedschaft durch
den Stallbesitzer oder seinen Vertreter bzw. durch die Vorstandsmitglieder aus.
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§4
Erwerb der Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben, der mit
einfacher Mehrheit entscheidet. Grundsätzlich kann jeder Stall/ jeder Verein/ jede
unbescholtene Person Mitglied werden. Der Vorstand soll Mitgliedsanträge nur
ablehnen, wenn bei dem Bewerber begründete Zweifel darüber bestehen, ob dieser
sich loyal in die Mitgliedschaft des Vereins einfügt und insbesondere gewillt ist, die
Zwecke des Vereins zu fördern. Der Vorstand soll Aufnahmeanträge davon abhängig
machen, dass sich der Stall/ Verein oder auch das Einzelmitglied verpflichten, beim
Reiten und Wald und Feld das vom Verein eingeführte einheitliche und nachprüfbare
Kennzeichen zu tragen.
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§5
Beendigung der Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Einzelmitgliedes
b) b) durch Auflösung des Vereins bei einer Gruppenmitgliedschaft
c) c) bei Ställen mit der Aufgabe der Pferdeeinstellung
Tritt eines der vorgenannten Ereignisse im Laufe eines Geschäftsjahres ein, sind die
Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Austrittserklärung. Diese muss bis spätestens
30. September eines jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins
nachweislich zugegangen sein.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss der möglich ist,
a) wenn ein Verein durch seinen Vorstand, einen Stallbesitzer oder ein
Einzelmitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt,
insbesondere sich weigert, für das Tragen der Kennzeichen bei Ausritten in
Wald und Feld einzutreten.
b) Wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als drei Monate im
Rückstand ist und zuvor mindestens zweimal schriftlich, davon einmal unter
Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit, gemahnt worden ist.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit
von 2/3 seiner Mitglieder. Dem Mitglied muss zuvor Gelegenheit gegeben werden,
sich mündlich in einer Sitzung des Vorstandes zu den ihm gegenüber geäußerten
Vorwürfen zu rechtfertigen. Erscheint das Mitglied zu dieser Vorstandssitzung nicht,
ist die Entscheidung auch ohne das Mitglied möglich. Für die Einladung gelten die
Bestimmungen für die Einladung zur Hauptversammlung sinngemäß. Der Ausschluss
des Mitgliedes tritt 14 Tage nach dem Vorstandsbeschluss in Kraft und muss dem
Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Das
ausgeschlossen Mitglied bleibt verpflichtet, den vollen Mitgliedsbeitrag für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten, in welchem der Ausschluss in Kraft tritt.
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§6
Pflichten der Mitglieder |
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen und
nichts zu unternehmen, was den Interessen des Vereins schaden könnte.
Gruppenmitglieder sind gehalten, die Reiter und Fahrer, die bei ihm Mitglied sind
bzw. Pferde eingestellt haben, auf die strikte Einhaltung der Reitwege und das
Führen der gelben Kennzeichen der FN oder des nach § 4 vom Verein
eingeführten Kennzeichens zu verpflichten. Dasselbe gilt sinngemäß für
Einzelmitglieder.
b) Alle Bedingungen der Satzung zu erfüllen und die Entscheidungen des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Satzung zu
akzeptieren und zu befolgen.
c) Die jeweils beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten.
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§7
Geschäftsjahr |
- Das Geschäftsjahr des Verein ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt
unbeschadet der Eintragung des Vereins mit der Unterzeichnung der Satzung durch
die Gründungsmitglieder und endet am 31. Dezember 1991.
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§8
Beiträge |
- Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
für das jeweils laufende Kalenderjahr beschlossen. Die Beiträge gelten für folgende
Kalenderjahre fort, solange kein abweichender Beschluss der Mitgliederversammlung
getroffen wird. Entscheidungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass neben den laufenden
Mitgliedsbeiträgen einmalige Aufnahmegebühren erhoben werden.
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind Bringschulden
- Über Beitragserhöhungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn
hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Vorstand die Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor dem
Tage der Mitgliederversammlung abgesandt hat.
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§9
Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die gem. § 26 BGB Organ des Vereins
sind. Hierzu gehören der erste Vorsitzende sowie zwei stellvertretende Vorsitzende
und der Schatzmeister.
Der Vorstand kann daneben der Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung
vorschlagen, bis zu der weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf zu bestellen, deren
Aufgaben der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung beschließt
- Ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand sich um zwei
Mitglieder ergänzen, die nicht aus dem Kreise der Mitglieder stammen. Diese
zusätzlichen Vorstandsmitglieder haben nur beratende Funktion. Ihre Bestellung
muss den Zwecken des Verein förderlich sein. Solche beratenden
Vorstandsmitglieder können insbesondere für den Reibetrieb im Westen Hamburgs
zuständige Behördenvertreter sein.
- Der Vorstand wird durch die Mitglieder vertreten, die Organe im Sinne des § 26 BGB
sind. Jeweils zwei Vortandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einem Vorstandsmitglied
Alleinvertetungsbefugnis erteilen. Alle zur Vertretung des Vereins berufenen
Vorstandsmitglieder können einstimmig ebenfalls ein Vorstandsmitglied generell oder
für einzelne Aufgaben Alleinvertretungsbefugnis übertragen
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit insgesamt ehrenamtlich aus. Er wird auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt,
solange nicht die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
- Tritt ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zurück oder fällt es aus sonstigem
Grunde (z. B. durch Tod) aus, so ist innerhalb von zwei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für die restlichen
Amtszeit des Vorstande eine Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
stattzufinden hat.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist
berechtigt eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand gibt sich im übrigen
seine Geschäftsordnung selbst.
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§10
Mitgliederversammlung |
- Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand
jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder spätestens
drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Einladungen zur Mitgliederversammlung
durch einfachen Brief zur Post and die jeweils zuletzt bekannte Adresse des
einzelnen Mitgliedes aufgegeben worden sind.
- Über weitere Mitgliederversammlungen beschließt der Vorstand nach Bedarf. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller im Laufe eines Geschäftsjahres
vorhandenen Stimmen ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen seit
Bekanntgabe des Verlangens eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die
wesentliche Ergebnisse der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten
sind. Die Niederschrift ist vom Gesamtvorstand gegenzuzeichnen und auf der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung dieser zur Genehmigung vorzulesen.
- Jedes Einzelmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Noch nicht
volljährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung mit Vollendung des 14.
Lebensjahres Stimmrecht. Das Stimmrecht der Gruppenmitglieder richtet sich im
jeweils laufenden Geschäftsjahr nach der Anzahl der Pferde, die zum 1. Januar des
laufenden Geschäftsjahres bei ihnen eingestellt sind. Gruppenmitglieder sind zu
diesem Zwecke verpflichtet, dem Vorstand jährlich bis zum 31. Januar eines jeden
Geschäftsjahres die Anzahl der Pferde mitzuteilen, die am 1. Januar des laufenden
Geschäftsjahres bei ihnen eingestellt sind. Dabei sollen die Gruppenmitglieder
zugleich angeben, in welchem Umfang für die bei ihnen eingestellten Pferde die von
der FN herausgegebenen gelben Kennzeichen ausgegeben wurden. Je Pferd, das
am 1. Januar des jeweiligen Jahres bei einem Gruppenmitglied eingestellt ist,
gewährt dem jeweiligen Gruppenmitglied eine Stimme. Solange ein Gruppenmitglied
dem Vorstand die zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres bei ihm eingestellten
Pferde nicht gemeldet hat, hat das Gruppenmitglied nur eine Stimme.
- Der Vorstand ist verpflichtet, die Meldung der Gruppenmitglieder über die bei ihnen
eingestellten Pferde streng vertraulich zu behandeln und sie Ungefugten,
insbesondere Vertretern von Behörden, nicht zugänglich zu machen. Auskünfte über
die Gesamtzahl der bei Gruppenmitgliedern eingestellten Pferde dürfen zu
satzungsgemäßen Zwecken erteilt werden. Der Wechsel im Pferdebestand bei
Gruppenmitgliedern im Laufe eines Geschäftsjahres hat auf das Stimmrecht des
Gruppenmitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres keinen Einfluss
- Gruppenmitglieder, die sich mindestens zweimal geweigert haben, dem Vorstand die
Anzahl der bei ihnen jeweils am 1. Januar eines Geschäftsjahres eingestellten Pferde
fristgemäß zu nennen, können mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Zusammen mit dem Vorstand hat die Mitgliederversammlung zwei Revisoren zu
wählen, welche die Kassenführung des Vorstande zu prüfen und zu überwachen
haben. Die Revisoren werden auf drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist vor Ablauf
von drei Jahren nach Beendigung ihres Amtes nicht zulässig. Die Revisoren dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie können jederzeit Einsichtnahme in all
Schriften und Bücher des Vereins verlangen und haben der Mitgliederversammlung
einmal jährlich über die Kassenführung des Vorstandes Bericht zu erstatten und der
Versammlung einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.
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§ 11
Satzungsänderungen |
- Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen dürfen beschlossen
werden, wenn in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung die
Mitglieder auf Anträge zu Satzungsänderungen hingewiesen worden sind. Anträge
auf Satzungsänderungen au dem Kreise der Mitglieder müssen auf einer laufenden
Mitgliederversammlung nur dann gehandelt werden, wenn sie dem Vorstand
mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht
worden sind.
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§12
Auflösung des Vereins |
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht bereits
gesetzliche Auflösungsgründe zum Tragen kommen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Landesverband der Reitund
Fahrvereine in Schleswig- Holstein in Bad Segeberg bzw. an den Landesverband
der Reit- Und Fahrvereine Hamburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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| Diese Satzung ist beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 28.11.1990 |
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